Nachdem der erste Versuch im Berufungsverfahren wegen “Erschleichen von Leistung und Körperverletzung” vor dem Landgericht Berlin an der Nichteinhaltung von Fristen seitens des Gerichts scheiterte, wurde die 2.Instanz wiederholt.
Es waren Prozesstage für den 03.Mai am 13.Mai und am 27.Mai 2011 jeweils um 9:00 im Landgericht Tiergarten vorgesehen, am Ende steht vorerst die Einstellung unter Auflagen (StPO § 153a).
Angefangen hatte der Gang zum Gericht damit das der Angeklagte im Eingangsbereich am weiteren Betreten des Gebäudes gehindert wurde, einer der Justizwachtmeister meinte den Angeklagten zu erkennen und wies ihn rigeros ab mit den Worten “sie haben hier Hausverbot”. Nachdem der Angeklagte fragte ob er sich sicher sei das es richtig wäre was er hier tut, antwortete dieser “Sie kommen hier nicht rein, sie haben Hausverbot, KEINE Diskussion.” Der Angeklagte bestand darauf darüber diskutieren zu wollen, wurde aber in eine Ecke des Eingangsbereichs verwiesen. Da dem Justizwachtmeister dann doch noch Zweifel kamen, informierte er eine weitere Justizwachtel, diese rannte im Gebäude vorerst dreimal durch die Gegend. In der Zwischenzeit belegte der Sie-haben-hier-Hausverbot-Wachtmeister den Angeklagten mit weiteren Drohgebärden, so wurde dem Angeklagten angedroht eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch zu bekommen, desweiteren eine wegen Beleidigung da er ihn geduzt hätte.
Nach einigen Minuten kam die angesprochene Justizwachtmeisterin mit der Idee nach einer Vorladung zu fragen zurück, woraufhin der Mit-mir-wird-nicht-diskutiert-Wachtmeister mit den Worten reagierte “die hat er mir nicht gezeigt”, ja wie denn auch wenn man in eine andere Ecke des Eingangsbereichs verwiesen wird. Folgend gingen die üblichen Übergriffsrituale ab, Durchsuchung, Anpacken und Abtasten und den sadomasochistischen Normal(be-)trieb der Gerichtsangestellten befriedigen.
Kurzfristig wurde vor dem Prozess eine Sicherheitsverfügung durch Richterin Berger erlassen, diese ist normalerweise in Schwarzfahrfällen völlig überzogen und eigentlich generell rechtswidrig, auch wenn kein Gericht sich dafür interessiert. Der Zutritt zum Saal wurde zusätzlich mit Hamburger Gittern abgesperrt, neben den allgemein üblichen Kontrollen und dem oben beschriebenen Geplänkel kam dadurch eine zweite Kontrolle zu diesem Prozess hinzu. Zuschauerinnen und Angeklagter wurden genauestens abgetastet, Gegenstände eingezogen, Schuhe mußten ausgezogen werden, selbst die Wasserflasche durfte nicht rein. Zusätzlich wurden Angeklagter und Zuschauerinnen mit verbalen Attacken von Mr. Pipi und Co belegt. “Mr. Pipi” ist eine Selbstbezichtigung einer der Justizwachteln nachdem die Kontrolle nach jedem Toilettengang kritisiert wurde, die Toiletten lagen außerhalb des Sicherheitsbereichs, weswegen jeder Gang zu einer erneuten Kontrolle führte. Mr. Pipi war stolz darauf diese Aufgabe inne zu haben.
Am Anfang der Verhandlung wurde dann nochmals um Einstellung verhandelt, zur Abwechslung, also im Gegensatz zum ersten Einstellungsversuch, wurde diesmal offen und unter Beteiligung des Angeklagten und seines Pflichtverteidigers um die Einstellung verhandelt. Der Angeklagte stimmte der Einstellung zu.
Das Einstellungsergebnis enthält eine Auflage der Zahlung von Schmerzensgeld an die übergriffige Securitas/BVG-Kontrolleurin in Höhe von 900 Euro, die von der Staatsanwaltschaft anvisierten 1000 Euro konnten auf das erstmalige Einstellungsgebot vom 1.Prozesstag durch den Angeklagten runtergehandelt werden. Die Gerichtskosten gehen zu lasten der Staatskasse. Zusätzliche Kosten entstehen dem Angeklagten evtl. dadurch das der Nebenklageanwalt die Spanne zwischen üblichem Anwaltshonorar und Prozesskostenhilfe zahlen soll. Hier besteht auch der größte Untersschied zum erstmaligen Einstellungsangebot, der Prozesskostenhilfeantrag wurde erst im Laufe der vorhergehenden Verhandlungszeit bewilligt, nachdem allen Beteiligten klar wurde das diese Veranstaltung nicht billig wird und der Nebenklageanwalt am Ende nichts sehen wird, weil nichts zu holen ist. Ob der Nebenklageanwalt auf seine die Prozesskostenhilfe übersteigenden Kosten kommt ist aber ebenfalls fragwürdig, da dies auch von der Pfändungsfähigkeit bzw. Zahlungswilligkeit des Angeklagten abhängt.
Bisheriges Fazit: Dem Angeklagten bleiben 6 Monaten um die 900 Euro an die Nebenklage zu zahlen oder aber auch den Prozess nochmal strategisch einzusetzen und zum neu Aufrollen zu bringen, z.B. wenn es die entsprechenden politischen Aktionen und Organisierung zum Thema “Schwarzfahren und kostenlose Nutzung öffentlicher Infrastruktur” gibt, ausreichend ist hierbei die Auflagen nicht zu erfüllen und damit das Schmerzensgeld nicht zu zahlen.
Abschließender Urteils-Vergleich: Der ursprüngliche Strafbefehl enthielt die Veruteilung zu einer Gesamtstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20 €, also 600€, der Nebenklage stand zu dem der Weg der Zivilrechtsklage offen. Die Verurteilung nach Widerspruch gegen Strafbefehl in der 1. Instanz beim Amtsgericht kam zu einem Urteil von 65 Tagessätzen zu je 15 €, einer Zahlung von rund 900 € Schmerzensgeld plus Zins, der Angeklagte hätte zu dem die Kosten des Verfahrens tragen müßen inkl. Kosten der Nebenklage. Das Ergebnis der 2.Instanz(nach Berufung) zu diesem Urteil wurde oben beschrieben, offen ist hier ebenfalls noch der Zivilklageweg, aber der ist mit dem obigen Entscheid unwahrscheinlich.
– Die ProzessbeobachterInnen
Für Geldspenden bzgl. der Nebenklagekosten kann auf folgendes Konto mit angegeben Zweck überwiesen werden:
Spendenkonto:
„Spenden und Aktion“
KontoNr: 928 818 06
BLZ: 513 900 00
Stichwort: “Bunte Fahrt”
Viel lieber noch ist es aber den UnterstützerInnen, wenn Aktionen gegen die Kriminalisierung von Umsonstnutzungen öffentlicher Infrastruktur organisiert werden oder aber Aktionen die Umsonstnutzungen anschaulich machen.

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